aus welchen Gründen auch immer, der Eingang der Meldung mangels Erreichbarkeit des
Meldenden nicht bestätigt werden können, läuft die Frist in jedem Fall drei Monate nach Eingang
der Meldung ab.
Vor einer internen Untersuchung erfolgt eine Bewertung der Stichhaltigkeit durch Prüfung oder
Evaluierung des Vorwurfes. Daher muss nicht jedem Hinweis nachgegangen werden, da
ansonsten die Gefahr von denunzierenden Meldungen und einer Überlastung oder einem
Missbrauch der Meldestelle möglich wäre. Es gilt die Unschuldsvermutung. Sollte diese Prüfung
den vorgeworfenen Verstoß bejahen, erfolgt eine interne Untersuchung. Hierbei wird zunächst
recherchiert und die für diesen speziellen Fall der Untersuchung notwendigen Maßnahmen
geplant. Dies kann auch die Einbeziehung von, beruflich zur Verschwiegenheit verpflichteten,
Dritten, wie z.B. externe Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beinhalten. Im
Anschluss wird die Untersuchung durchgeführt und ein Untersuchungsbericht erstellt. Sollte die
Untersuchung das Verdachtsmoment des Verstoßes erhärten, werden notwendige Maßnahmen
eingeleitet.
Alle Meldungen werden dokumentiert und archiviert. Die Unterlagen umfassen den Hinweisgeber
sowie die Meldung mit allen übergebenen Dokumenten.
Bei mündlich erfolgter Meldung erfolgt die Dokumentation durch von der Ombudsperson erstellte
protokollarische Abschrift des gesprochenen Wortes.
Gesetzliche Anforderungen zum Ablauf der Untersuchung
Die interne Meldestelle
1. bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben
Tagen,
2. prüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG
fällt,
3. hält mit der hinweisgebenden Person Kontakt,
4. prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung,
5. ersucht die hinweisgebende Person erforderlichenfalls um weitere Informationen und
6. ergreift angemessene Folgemaßnahmen (§ 17 Abs. 1 HinSchG).
Die interne Meldestelle gibt der hinweisgebenden Person innerhalb von drei Monaten nach der
Bestätigung des Eingangs der Meldung eine Rückmeldung. Die Rückmeldung umfasst die
Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese. Eine
Rückmeldung an die hinweisgebende Person darf nur insoweit erfolgen, als dadurch interne
Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand
einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden (§ 17
Abs. 1 HinSchG).